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DOCO International B.V.

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Allgemeine Verkaufs‐, Liefer‐ und Zahlungsbedingungen

Auf all unsere Angebote und Verträge finden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Sie finden sich auf unserer Website und wurden bei der Handelskammer für Limburg unter der Nr. 14034704 eingereicht. Die AGB enthalten das Gericht Maastricht als Gerichtsstand. Die Anwendbarkeit etwaiger Allgemeiner (Einkaufs-)Bedingungen seitens des Kunden wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.

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Paragraph 1 - Anwendungsbereich

1.1
In den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird verstanden unter: “DOCO”: die DOCO Holding B. V. oder aber die mit ihr verbundenen Gesellschaften, darunter – unter anderem auch - die DOCO International B. V. und die DOCO International sro. In den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird verstanden unter: “Produkt” oder “Produkte”: von der DOCO angebotene oder aber gelieferte Sachen.
1.2
Die vorliegenden Bedingungen finden auf alle Angebote der DOCO sowie auf alle mit der DOCO abgeschlossenen Vereinbarungen Anwendung.
1.3
Vereinbarungen die von den vorliegenden Bedingungen abweichen, finden keine Anwendung, es sei denn, dass sie von DOCO schriftlich akzeptiert wurden.
1.4
Die vorliegenden Bedingungen finden mit Ausschluss etwaiger vom (potenziellen) Abnehmer - im weiteren Verlauf “der Auftraggeber” genannt – angewandten Allgemeinen Bedingungen Anwendung.

Paragraph 2 – Angebote, Aufträge und Vereinbarungen

2.1
Alle Angebote der DOCO sind unverbindlich. Aufträge sowie die Annahme von Angeboten durch den Auftraggeber sind unwiderruflich.
2.2
Die DOCO ist nur dann gebunden, falls sie den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder aber wenn sie bereits mit der Durchführung angefangen hat. Die DOCO ist außerdem nur so gebunden, wie sie den Auftrag angenommen hat.
2.3
Von etwaigen oder angeblichen Unkorrektheiten in einer Auftragsbestätigung der DOCO hat der Auftraggeber die DOCO innerhalb von 2 Arbeitstagen nach dem Datum der Bestätigung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Findet keine solche Meldung statt, so gilt die Auftragsbestätigung als korrekt und vollständig wiedergegeben.
2.4
Mündliche Zusagen an oder Vereinbarungen mit dem Personal sind für die DOCO nur dann verbindlich, wenn sie solche Zusagen oder Vereinbarungen schriftlich bestätigt hat.
2.5
Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen finden auf etwaige Änderungen der Vereinbarung integrale Anwendung.

Paragraph 3 - Konformität

3.1
Die von der DOCO angegebenen Abmessungen, Leistungen, Kapazitäten, Fassungsvermögen, Farben usw. gelten nur als annähernde Werte und sind unverbindlich.
3.2
Abbildungen, Beschreibungen, Kataloge, Werbematerial und Angebote sind für die DOCO nicht verbindlich.
3.3
Die DOCO hat das Recht, technische Änderungen an den Produkten durchzuführen. Die Zustimmung des Auftraggebers ist dafür nicht erforderlich.
3.4
Der Auftraggeber hat sich davon zu überzeugen, dass die von ihm zu bestellenden und / oder bestellten Produkte allen im Bestimmungsland geltenden einschlägigen behördlicherseits festgelegten Vorschriften entspricht. Die Nutzung, die Montage und / oder die Installation der Produkte im Sinne der behördlicherseits festgelegten Vorschriften geschieht auf Gefahr des Auftraggebers.
3.5
Der Auftraggeber bürgt für die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der von ihm oder in seinem Namen der DOCO vorgelegten Daten und Informationen.

Paragraph 4 – Geistiges Eigentum

4.1
Alle sich auf die Produkte und deren Gestaltung sowie auf alles, was von der DOCO entwickelt, hergestellt oder ausgehändigt wird – Anleitungen, Verpackungen, Kataloge und Abbildungen darunter begriffen - beziehenden Rechte des geistigen und industriellen Eigentums stehen der DOCO oder aber dem Zulieferer / Hersteller zu.
4.2
Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, Angaben über Patente, Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder sonstige Rechte des geistigen oder industriellen Eigentums aus den Produkten zu entfernen oder zu ändern.
4.3
Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, Handelsnamen, Marken, Logos und andere Andeutungen DOCOs zu verwenden, es sei denn, Auftraggeber erhält dafür die schriftliche Zustimmung DOCOs. Im letzteren Fall wird DOCO die Richtlinien und Anweisungen DOCOs bezüglich der Verwendung von Marken, Logos und sonstige Andeutungen DOCOs auffolgen.

Paragraph 5 - Preise

5.1
Von der DOCO angegebene oder mit der DOCO vereinbarte Preise verstehen sich inklusive Verpackungskosten, aber zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern oder Abgaben sowie auch ohne die Kosten des Versand oder des Transports.
5.2
Von der DOCO angegebene Preise werden für die Lieferung ab Werk berechnet (Incoterms 2000).

Paragraph 6 – Lieferzeit und Ablieferung

6.1
Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd ermittelt worden und können nicht als Ausschlussfrist betrachtet werden. Eine Überschreitung der Lieferzeit verpflichtet die DOCO nicht zum Schadenersatz und berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, seine aus der Vereinbarung hervorgehenden Verpflichtungen nicht einzuhalten oder sie aufzuschieben. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, die Vereinbarung aufzulösen, falls und insofern als die DOCO nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist, die zumindest der anfänglich angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit entspricht, den Auftrag nachträglich dennoch ausgeführt hat. Die DOCO schuldet in einem solchen Fall keinen Schadenersatz.
6.2
Die Lieferzeit ist auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Arbeitsumstände sowie auf die rechtzeitigeLieferung der für die Einhaltung der Vereinbarung durch die DOCO benötigten Sachen basiert. Falls als Folge einer Änderung der Arbeitsumstände und / oder der nicht rechtzeitigen Lieferung von Sachen, die die DOCO benötigt, eine Verzögerung entstehen sollte, so wird die Lieferzeit soweit als notwendig verlängert.
6.3
Die Gefahr für die Produkte geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Auftraggeber über. Die Lieferung findet ab Werk statt (Incoterms 2000).
6.4
Der Transport und / oder der Versand der Produkte findet auf Gefahr des Auftraggebers statt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte sofort nach deren Eintreffen am Bestimmungsort in Empfang zu nehmen.
6.5
Sollte der Auftraggeber die Produkte nicht in Empfang nehmen oder aber die Produkte nicht abholen bzw. nicht abholen lassen, so werden sie so lange auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert, wie die DOCO dies für erwünscht hält. Die DOCO ist in diesem Falle, ähnlich wie bei jeder anderen Unzulänglichkeit des Auftraggebers, (der diesem zuzurechnen ist,) jederzeit befugt, entweder die Einhaltung der Vereinbarung zu fordern oder die Vereinbarung (außergerichtlich) aufzulösen, und zwar immer unbeschadet ihrer Ansprüche auf die Entschädigung des für die DOCO entstandenen Schadens und der entgangenen Gewinne, wobei hierzu auch die Kosten der Lagerung gehören.
6.6
Die DOCO ist nicht verpflichtet, einer Bitte des Auftraggebers um eine erneute oder nachträgliche Anlieferung zu entsprechen. Sollte die DOCO einer solchen Bitte dennoch entsprechen, so gehen die damit verbundenen Kosten auf Rechnung des Auftraggebers.
6.7
Die DOCO ist dazu befugt, eine Vereinbarung in Teilen auszuführen und die Zahlung jenes Teils der Vereinbarung zu fordern, der ausgeführt worden ist.

Paragraph 7 – Höhere Gewalt

7.1
Sollte die DOCO aus Gründen der höheren Gewalt nicht in der Lage sein, die Vereinbarung einzuhalten, so hat sie das Recht, die Durchführung der Vereinbarung aufzuschieben. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall nicht in eine Erstattung von Schäden, Kosten oder Zinsen berechtigt.
7.2
Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Kriegswirren, Kriegsgefahr, Arbeitsstreiks, Feuer, Unfälle oder Krankheit des Personals, Betriebsstörungen, Stagnation beim Transport, störende gesetzliche Bestimmungen, Beschränkungen in der Einund / oder Ausfuhr, von der DOCO nicht vorhergesehene Probleme bei der Produktion oder dem Transport sowie jeglicher anderer Umstand, der nicht ausschließlich von dem Willen der DOCO abhängig ist, wie z. B. die Nichtlieferung oder die nicht rechtzeitige Lieferung von Sachen oder Leistungen durch von der DOCO eingeschaltete oder bemühte Drittpersonen.
7.3
Sollte von einem Fall höherer Gewalt die Rede sein, so ist die DOCO befugt, den nicht ausführbaren Teil der Vereinbarung mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen. Sollte der Zustand der höheren Gewalt für die Dauer von mehr als 6 Wochen fortdauern, so ist auch der Auftraggeber befugt, die Vereinbarung für den nicht ausführbaren Teil mittels einer schriftlichen Vereinbarung aufzulösen.
7.4
Sollte die DOCO zum Zeitpunkt des Beginns des Zustands der höheren Gewalt bereits teilweise ihren Verpflichtungen entsprochen haben oder nur einem Teil ihrer Verpflichtungen entsprechen können, so hat sie das Recht, den bereits gelieferten bzw. den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen und ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als würde es sich um eine separate Vereinbarung handeln.

Paragraph 8 - Garantie und Reklamationen

8.1
Die DOCO steht für die Gediegenheit der von ihr gelieferten Produkte gemäß den auf Grund der Vereinbarung berechtigten Erwartungen des Auftraggebers ein. Sollte sich dennoch herausstellen, dass die von der DOCO gelieferten Produkte als Folge von Fehlern bei der Herstellung oder im Material Mängel aufweisen, so wird die DOCO die betreffenden Produkte ganz oder teilweise ersetzen oder aber eine angemessene Reduzierung des Preises durchführen, und zwar alles ausschließlich auf Grund der Beurteilung durch die DOCO. Die Montage, Installation und / oder die Reparaturarbeiten gehen immer auf Rechnung (und Gefahr) des Auftraggebers.
8.2
Die in Absatz 8.1 genannte Garantie gilt für die Dauer der Frist der Werksgarantie oder aber, falls keine solche Garantie Anwendung findet, für die Dauer von 6 Monaten ab dem Datum des Kaufs und ausschließlich gegen Vorlage der Originalrechnung. 
8.3
Die Garantie findet in keinem Fall Anwendung auf Mängel, die (unter anderem auch) auf normalen Verschleiß, Montage und / oder Nutzung entgegen den gesetzlichen Normen oder behördlichen Vorschriften oder aber auf die Nichteinhaltung von Wartungsvorschriften, unrichtig oder nicht fachgerecht durchgeführte Montage- und / oder Installationsvorschriften, unterlassene Wartung, unrichtige oder nicht fachgerechte Nutzung, den Einsatz von anderen Teilen, die Durchführung von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten durch Dritte oder durch den Auftraggeber ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis der DOCO zurückzuführen sind.
8.4
Der Auftraggeber hat die gelieferten Produkte sofort nach der Entgegennahme genauestens zu prüfen, wobei er im Unterlassungsfall jegliches Recht auf Reklamationen und / oder Garantieansprüche verwirkt. Eine etwaige Reklamation über die Menge der gelieferten Produkte hat bei der Ablieferung im Frachtbrief oder aber auf dem Lieferschein vermerkt zu werden, wobei im Unterlassungsfall die auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein genannten Mengen als zwingenden Beweis gegen den Auftraggeber gelten.
8.5
Ansprüche auf Grund der Garantiebestimmungen sind innerhalb von 8 Tagen nach dem Auftreten des Mangels der DOCO schriftlich zu melden. Wird eine Reklamation nicht rechtzeitig vorgebracht, so erlischt jeglicher Anspruch gegen die DOCO.
8.6
Sollte der Auftraggeber eine Reklamation vorbringen, so ist er verpflichtet, der DOCO die Inspektion der Produkte oder die Veranlassung einer solchen Inspektion zwecks Feststellung des Mangels zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Reklamation betroffenen Produkte zur Verfügung der DOCO zu halten, wobei im Unterlassungsfall jegliches Recht auf Reklamation und / oder Garantie erlischt.
8.7
Die Rücksendung von verkauften Produkten an die DOCO aus gleich welchem Grund ist nur nach vorheriger Ermächtigung und auf Grund der dafür erteilten Versand- und / oder sonstigen Anweisungen der DOCO möglich. Die Produkte sind dabei jederzeit auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
8.8
Etwaige Mängel, von denen ein Teil der gelieferten Produkte betroffen ist, berechtigen den Auftraggeber nicht in eine Ablehnung oder Verweigerung der Entgegennahme der gesamten Partie der gelieferten Produkte.
8.9
Etwaige Reklamationen berechtigen nicht in den Aufschub der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat weder für Reklamationen noch aus anderen Gründen ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich von DOCO gelieferte Produkte.
8.10
Nach der Feststellung eines Mangels an einem Produkt ist der Auftraggeber verpflichtet, all dasjenige zu unternehmen, was Schäden verhindern oder beschränken wird, darunter ausdrücklich auch eine etwaige sofortige Einstellung der Nutzung und der Verhandlung.

Paragraph 9 - Eigentumsvorbehalt

9.1
Die DOCO behält sich, bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Forderungen im Zusammenhang mit den gelieferten und zu liefernden Produkte vom Auftraggeber vollständig beglichen sind, auch jene Forderungen im Zusammenhang mit Mängel in der Einhaltung einer oder mehrerer Vereinbarungen, das Eigentum der gelieferten und zu liefernden Produkte vor.
9.2
Sollte der Auftraggeber mit der Einhaltung seiner Verpflichtungen in Verzug sein, so hat die DOCO das Recht, die ihr gehörenden Produkte auf Kosten des Auftraggebers von dem Standort, an dem sie sich befinden, zurückzuholen bzw. zurückholen zu lassen.
9.3
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die noch nicht bezahlten Produkte in Pfand zu geben oder deren Eigentum zu übertragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt abgelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt zu lagern und sie dabei als Eigentum der DOCO erkennbar zu halten.
9.4
Statt der Paragraphen 9.1 bis einschließlich 9.3 finden für die Lieferung von für den Einsatz in Deutschland bestimmten Produkten die Paragraphen 9.5 bis einschließlich 9.11 Anwendung.
9.5
Die DOCO behält sich das Eigentum der gelieferten und der zu liefernden Produkte vor, bis ihre Forderungen im Zusammenhang mit den gelieferten und den zu liefernden Produkte vom Auftraggeber vollständig beglichen sein werden.
9.6
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produkte im Rahmen seiner normalen Betriebsführung zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen oder Materialien zu verbinden. Zur Sicherheit für die in Punkt 9.5 genannten Forderungen erwirbt die DOCO das Miteigentum der durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden (neuen) Gegenstände oder Materialien. Das Miteigentum der DOCO steht im Verhältnis zu dem Wert des Produktes in dem durch die Verarbeitung oder Verbindung neu entstandenen Gegenstand oder Material.
9.7
Es ist dem Auftraggeber gestattet, die Produkte und / oder neuen Gegenstände oder Materialien im Rahmen seiner normalen Betriebsführung zu verkaufen, es sei denn, dass die DOCO diese Erlaubnis zurückgezogen hat bzw. dass der Auftraggeber mit der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Auftraggeber tritt hiermit alle Forderungen mit den Nebenrechten ab, die er auf Grund des (Weiter-)Verkaufs hat, an die DOCO ab. Die abgetretenen Forderungen dienen als Sicherheitsleistung für alle in Punkt 9.5 genannten Forderungen. Der Auftraggeber hat das Recht, die abgetretenen Forderungen einzutreiben, es sei denn, dass die DOCO diese Erlaubnis zurückgezogen hat bzw. dass der Auftraggeber mit der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
9.8
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die DOCO auf deren erstes Ersuchen schriftlich mitzuteilen, an wen er das Produkt und / oder den bzw. das neu entstandene(n) Gegenstand oder Material weiterverkauft hat und welche Forderungen er auf Grund des Verkaufs hat. Der Auftraggeber wird auf seine eigenen Kosten eine offiziell beglaubigte Urkunde über den Abtritt der Forderungen an die DOCO aufsetzen lassen.
9.9
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auf andere Weise über die Produkte und (anderen) Gegenstände und Materialien zu verfügen, für die sich die DOCO das Eigentum vorbehalten hat, oder für die die DOCO Miteigentümer ist oder über die an die DOCO abgetretenen Forderungen zu verfügen.
9.10
Sollte der Auftraggeber mit der Einhaltung seiner Verpflichtungen in Verzug sein oder sollte seine Vermögensposition erheblich verschlechtern, so hat die DOCO das Recht, die ihr gehörenden Produkte und / oder neu entstandenen Gegenstände oder Materialien auf Kosten des Auftraggebers von dem Standort, an dem sie sich befinden, zurückzuholen bzw. zurückholen zu lassen. Sollte die DOCO tatsächlich zur Rückforderung schreiten, so ist von einer Auflösung der Vereinbarung nur dann die Rede, wenn die DOCO dies ausdrücklich erklärt, und zwar unbeschadet aller sonstigen zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen.
9.11
Sollte der Wert der Sicherheiten den Umfang der Forderungen der DOCO insgesamt um mehr als 20 Prozent überschreiten, so wird die DOCO auf Verlangen des Auftraggebers bestimmte von der DOCO zu bestimmende Sicherheiten freigeben.

Paragraph 10 - Zahlung

10.1
Sofern keine anders lautende Vereinbarung schriftlich getroffen worden ist, hat die Zahlung der Rechnungen der DOCO innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen.
10.2
Die DOCO ist jederzeit berechtigt, die Vorauszahlung des ganzen Betrages oder eines Teils davon zu fordern und / oder sonst wie eine Sicherheit für die Zahlung zu bewirken.
10.3
Sollte keine rechtzeitige Zahlung eingehen, so schuldet der Auftraggeber ohne weitere Inverzugsetzung einen Zins von 1,5 Prozent im Monat, welcher Zins vom Fälligkeitsdatum bis einschließlich zum Tage der Zahlung berechnet wird.
10.4
Alle mit der Eintreibung verbundenen Kosten gehen auf Rechnung des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 Prozent des einzutreibenden Betrags mit einem Minimum von € 200.
10.5
Der Auftraggeber verzichtet auf jegliches Recht auf Aufschub oder Verrechnung von gegenseitig verschuldeten Beträgen. Die DOCO ist immer befugt, alles, was sie dem Auftraggeber schuldet, mit dem zu verrechnen, was der Auftraggeber und / oder mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen – wohl oder nicht eintreibbar – der DOCO schuldet.
10.6
Der gesamte Rechnungsbetrag ist sofort und integral eintreibbar, falls eine vereinbarte Rate am Fälligkeitstag nicht rechtzeitig bezahlt wird oder aber über den Auftraggeber der Konkurs verhängt wird bzw. die gesetzliche Regelung zur Schuldsanierung („WSNP“) für auf ihn anwendbar erklärt wird und / oder wenn die Gegenstände oder Materialien und / oder Forderungen des Auftraggebers in irgend einer Weise mit einem Pfand belastet werden. Sollte eine der oben genannten Situationen eintreten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die DOCO hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
10.7
Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen dienen zunächst immer der Begleichung der fälligen Kosten, danach der Begleichung der anfallenden Zinsen und dann der Begleichung der am längsten ausstehenden eintreibbaren Rechnungen, sogar wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Begleichung auf eine spätere Rechnung bezieht.

Paragraph 11 - Annullierung

11.1
Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, einen erteilten Auftrag zu annullieren. Sollte der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag dennoch ganz oder teilweise annullieren, so ist er verpflichtet, die DOCO für alle im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Auftrags angemessenerweise entstandenen Kosten, die Arbeiten der DOCO und den Ausfall von Gewinnen, alles zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entschädigen.

Paragraph 12 – Beratung

12.1
Alle von der DOCO erteilten Gutachten sowie von ihr gemachten Mitteilungen und Angaben zu u. a. die Eigenschaften der von der DOCO zu liefernden Produkte sind völlig unverbindlich und werden von der DOCO als Informationen erteilt, an die die DOCO nicht gebunden ist. Die DOCO gewährt in diesem Zusammenhang keinerlei Garantie.
12.2
Die DOCO ist für jeglichen direkten oder indirekten Schaden in gleich welcher Form und aus gleich welchem Grund, der aus der Erteilung von Informationen und / oder der Beratung durch die DOCO hervorgeht, nicht haftbar. Der Auftraggeber schützt die DOCO vor allen diesbezüglichen Ansprüchen von Drittpersonen, es sei denn, dass von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der DOCO die Rede ist.
12.3
Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der DOCO ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, den Inhalt von Empfehlungen, Gutachten und anderen wohl oder nicht schriftlichen Äußerungen der DOCO an die Öffentlichkeit zu bringen oder an Drittpersonen zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 13 - Haftung

13.1
Außer den in Paragraph 8 festgelegten Ansprüchen hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen die DOCO wegen Mängel an den oder im Zusammenhang mit von der DOCO gelieferten Produkte. Die DOCO haftet aus diesem Grund nicht für direkten und / oder indirekten Schaden, Personen- und Sachschäden, immateriellen Schaden, Folgeschäden (Schäden im Betrieb und / oder durch Stagnation) sowie jeden aus gleich welchem Grund entstandenen anderen Schaden darunter begriffen, es sei denn, dass der betreffende Schaden auf grobe Schuld oder Fahrlässigkeit der DOCO zurückzuführen ist.
13.2
Die DOCO haftet im oben genannten Sinne ebenfalls nicht für die Handlungen oder Unterlassungen ihrer Arbeitnehmer oder anderer zu ihrem Risikobereich gehörenden Personen.
13.3
Schäden an Produkten, die durch Beschädigung oder Zerstörung von Verpackungen verursacht werden, gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
13.4
Falls die DOCO auf der Grundlage von zu dem jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen und / oder Umständen dazu übergeht, ein Recht auf Aufschub oder Auflösung in Anspruch zu nehmen, während danach unwiderruflich festgestellt wird, dass dieses Recht zu Unrecht ausgeübt worden ist, haftet die DOCO nicht und ist sie ebenfalls nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, es sei denn, dass grobe Schuld oder Vorsatz seitens der DOCO vorliegt.
13.5
In allen Fällen in denen die DOCO verpflichtet ist, einen Schadenersatz zu zahlen, wird dieser Betrag niemals höher sein als der Rechnungswert der gelieferten Gegenstände, Materialien und / oder Leistungen, durch die oder im Zusammenhang mit denen der Schaden verursacht worden ist, jedoch maximal € 25.000. Falls der Schaden von der betrieblichen Haftungsversicherung der DOCO gedeckt wird, wird der Schadenersatz niemals den von dem Versicherer in dem betreffenden Fall tatsächlich ausgezahlten Betrag überschreiten.
13.6
Jede Forderung gegen die DOCO erlischt 12 Monate nach deren Entstehen, es sei denn, dass die DOCO diese Forderung anerkannt hat.
13.7
Der Auftraggeber schützt die DOCO vor jeden im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung durch die DOCO entstandenen Anspruch von Drittpersonen, auch vor Ansprüche auf der Grundlage der Produkthaftung, und zwar ungeachtet der Ursache des Anspruchs.

Paragraph 14 - Vertretung

14.1
Sollte der Auftraggeber im Namen einer oder mehrerer anderer Person(en) auftreten, so haftet er unbeschadet der Haftung jener anderen Person(en) der DOCO gegenüber so, als währe er selbst der Auftraggeber.

Paragraph 15 - Schlussbestimmungen

15.1
Die Nichtigkeit oder sonstige Ungültigkeit irgendeiner Bestimmung dieser Bedingungen oder von Verträgen die von diesen Bedingungen regiert werden, läßt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen unbeschadet. DOCO und Auftraggeber sind verplichtet die nichtige oder unwirksame Bestimmung so auszulegen oder durch eine derartige Bestimmung zu ersetzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
15.2
Die Bestimmungen eines jeden internationalen Vertrages über den Kauf von beweglichen gegenständlichen Gütern, deren Gültigkeit zwischen den Parteien ausgeschlossen werden kann, finden keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere ist die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags 1980 (CISG 1980) ausdrücklich ausgeschlossen.
15.3
In allen Streitigkeiten zwischen der DOCO und dem Auftraggeber entscheidet ausschließlich das zuständige Gericht im Arrondissement Maastricht, Niederlande, es sei denn, dass ein anderer niederländischer Richter absolut zuständig ist. Abweichend von der Bestimmung des vorigen Satzes ist die DOCO befugt, das Gericht des Wohn- oder Niederlassungsortes des Auftraggebers anzurufen.
15.4
Auf alle von der DOCO abgeschlossenen Vereinbarungen findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.

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